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11.10.2007 15:11 Uhr

Hansa gewinnt Prozess gegen Störer bei Auswärtsspiel

Nach den „Flitzerfällen“ im vergangenen Jahr hat der F.C. Hansa Rostock nun auch in erster Instanz einen Prozess vor dem Amtsgericht Rostock gegen einen Zuschauer gewonnen, der aus dem Gästeblock während des Zweitligaspiels in Karlsruhe eine Leuchtrakete in einen anderen Fanblock geschossen hatte. Beim 4:4 zwischen dem Karlsruher SC und dem F.C. Hansa Rostock Ende November 2006 im Wildparkstadion in Karlsruhe wurden in der ersten Halbzeit vom Gästeblock aus zwei Raketen abgeschossen, wobei eine in einem voll besetzten Karlsruher Fanblock landete und einen Zuschauer traf.

 

Ein Polizist hatte einen Schützen bei seiner Tat gefilmt. Die spätere Auswertung des Bildmaterials ergab, dass die Tat eindeutig einer Person zugeordnet werden konnte, die jedoch namentlich zunächst nicht bekannt war. Während eines nachfolgenden Auswärtsspiels des F.C. Hansa wurde bei einem Zuschauer während der Eingangskontrollen festgestellt, dass dieser Leuchtspurmunition mit sich führte. Ein mitgereister Hansa-Ordner erkannte den Zuschauer als denjenigen, der während des Karlsruhe-Spiels eine Leuchtrakete abgeschossen hatte. Letztendlich wurde der Täter in Karlsruhe strafrechtlich (noch nicht rechtskräftig) zu einer Freiheitsstrafe, die auf Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt.

 

Der DFB verhängte gegen den F.C. Hansa Rostock für mehrere kleinere Zwischenfälle eine Geldstrafe, wobei 1.000 Euro auf das Abschießen der Rakete in Karlsruhe entfielen.

Im vergangenen Jahr hatte der F.C. Hansa schon für Schlagzeilen gesorgt, als er erstmals in den sogenannten „Flitzerfällen“ die ihm auferlegte sportgerichtliche Geldstrafe des DFB an die Zuschauer weitergereicht hatte, die auf das Spielfeld gelaufen waren. Das OLG Rostock hatte in zweiter Instanz die Entscheidung des Landgerichts bestätigt.

 

Das Amtsgericht Rostock verurteilte am vergangenen Mittwoch in erster Instanz den Raketenschützen des Karlsruhe-Spiels dazu, an den F.C. Hansa Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zu zahlen.

Hansa-Anwalt Gunnar Kempf aus der Sozietät Beecken Klopsch erklärt den Unterschied zu den „Flitzerfällen“. Diesmal habe es sich - anders als bei den „Flitzern“ - um ein Auswärtsspiel gehandelt. Die „Flitzerfälle“ hätten sich im heimischen Stadion zugetragen. Der Schadensersatzanspruch gegen die „Flitzer“ habe sich aus einer Pflichtverletzung des zwischen dem Heimverein und den Besuchern geschlossenen Zuschauervertrages ergeben. Der F.C. Hansa sei jedoch diesmal zu Gast in Karlsruhe gewesen, so dass kein Vertrag zwischen dem F.C. Hansa und dem Täter geschlossen worden war. Ein solcher kam nur mit dem KSC zustande. Allerdings entfalte der Zuschauervertrag zwischen dem Karlsruher SC und dem Täter Schutzwirkung zugunsten des Gastvereins, also des F.C. Hansa Rostock. Dem Gastverein stehe dadurch ein eigener Schadensersatzanspruch gegenüber dem Pflichtverletzer zu. Dass neben dem „Flitzen“ auch das Abschießen von Leuchtraketen gegen die Stadionordnung verstoße und eine Pflichtverletzung des Zuschauervertrages darstelle, müsse nicht weiter erläutert werden. Damit liege nunmehr erstmals eine gerichtliche Entscheidung für den Ersatz von sportgerichtlichen Geldstrafen gegenüber störenden Zuschauern bei Auswärtsspielen vor. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, jedoch sei davon auszugehen, dass das Landgericht die Entscheidung des Amtsgerichtes Rostock bestätigt, vorausgesetzt, der Störer legt Berufung ein.

 

Der Veranstaltungsleiter des F.C. Hansa Rostock Rainer Friedrich ergänzt: „Der Verein sieht grundsätzlich kein Problem darin, die Täter zu verklagen. Wer so etwas macht, nimmt zum einen die Schädigung anderer Zuschauer und zum anderen auch die Schädigung der Vereine in Kauf.“

 

Was bedeutet diese Entscheidung für die Zukunft? Zuschauer, die den Spielablauf stören, müssen neben der strafrechtlichen Verfolgung, die zumeist mit einer nicht unerheblichen Strafe und lang anhaltenden, deutschlandweiten Stadionverboten endet auch damit rechnen, von Vereinen zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden, unabhängig davon, ob sie bei einem Heim- oder Auswärtsspiel stören. Neben dem Schaden, der dem jeweiligen Verein zu ersetzen ist, hat der Störer auch die Anwalts- und Gerichtskosten zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass als Schaden, neben der Strafe des DFB, auch Mindereinnahmen in Betracht kommen können, wenn zum Beispiel der DFB den Verein mit der Strafe belegt, ein Spiel unter Ausschluss der Öffentlichkeit auszutragen. So beispielsweise - eingeschränkt - geschehen nach den Vorfällen während des Spiels zwischen Rot-Weiss Essen und dem F.C. Hansa in der vergangenen Zweitligasaison. Damals hatte der F.C. Hansa neben einer Geldstrafe in Höhe von 100.000 Euro auch den Vorverkauf für das nächste Heimspiel stoppen müssen. Hier ist dem Verein ein weiterer erheblicher Schaden entstanden. Sollten die Täter ermittelt werden – wobei die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind – wird es sehr teuer für diese werden.

 

Der F.C. Hansa Rostock hofft, dass Zuschauer nicht zuletzt aufgrund dieser enorm hohen Schadensersatzansprüche und deren konsequenter Verfolgung durch den Verein von Störungen ablassen werden.