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F.C. Hansa Rostock

Stadionordnung des Ostseestadions

Das Ostseestadion wird von der Ostseestadion GmbH & Co. KG betrieben. Mit Betreten des umfriedeten Geländes um das Ostseestadion kommt ein Benutzungsvertrag zwischen der Ostseestadion GmbH & Co. KG und dem Veranstaltungsbesucher auf der Grundlage der nachfolgenden Bestimmungen zustande. Jeder Besucher unterwirft sich der Geltung dieser Bestimmungen.

§ 1 Aufenthalt im Bereich des Ostseestadions

(1) Der Aufenthalt im umfriedeten Bereich des Ostseestadions und im Stadion selbst ist nur Personen gestattet, die eine gültige Eintrittskarte oder einen sonstigen Berechtigungsausweis mit sich führen oder die ihre Aufenthaltsberechtigung für diese Veranstaltung auf eine andere Art nachweisen können. Eintrittskarten und Berechtigungsausweise sind innerhalb der Stadionanlage auf Verlangen der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes vorzuweisen.
(2) Zuschauer haben den auf der Eintrittskarte für die jeweiligen Veranstaltungen angegebenen oder den vom Kontroll- und Ordnungsdienst besonders zugewiesenen Platz einzunehmen. Auf der Rückseite der Eintrittskarte ist für den jeweiligen Sitzplatzbereich das Tor ausgewiesen, über welches dieser Platz betreten werden kann. Zuschauer sind verpflichtet, dieses Tor zu benutzen. Bei Verlassen des Stadionbereichs verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit; das gilt auch für die Besitzer einer Jahreskarte hinsichtlich der Zugangsberechtigung an dem konkreten Spieltag.
(3) Der Aufenthalt im Stadionbereich an veranstaltungsfreien Tagen ist nur mit Zustimmung der Ostseestadion GmbH & Co. KG gestattet.

§ 2 Eingangskontrollen

(1) Jeder Besucher ist verpflichtet, beim Betreten der Stadionanlage und im Stadion der Polizei oder dem Kontroll- oder Ordnungsdienst seine Eintrittskarte oder seinen Berechtigungsausweis vorzuzeigen und auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(2) Der Kontroll- und Ordnungsdienst ist berechtigt, Personen – auch durch Einsatz technischer Hilfsmittel – daraufhin zu untersuchen, ob sie aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum oder wegen Mitführens von Waffen oder von gefährlichen oder pyrotechnischen Gegenständen ein Sicherheitsrisiko darstellen. Die Untersuchung erstreckt sich auch auf mitgeführte Sachen.
(3) Personen, die ihre Aufenthaltsberechtigung für den Stadionbereich nicht nachweisen können und Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, werden zurückgewiesen und sind nicht berechtigt, das Stadion zu betreten. Dasselbe gilt für Personen, gegen die ein bundesweit wirksames oder ein stadionbezogenes Betretungsverbot ausgesprochen wurde und für Besucher, die eine Untersuchung gemäß Absatz 2 verweigern.
(4) Ein Anspruch der zurückgewiesenen Personen auf Erstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.

§ 3 Verhalten im Stadion

(1) Innerhalb der Stadionanlage hat sich jeder Besucher so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder – mehr als nach den Umständen unvermeidbar – behindert oder belästigt wird.

(2) Die Ostseestadion GmbH & Co. KG spricht sich gegen jedes herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Verhalten, insbesondere gegen Rassismus, Fremdenfeindlichkeit, Gewaltverherrlichung, Antisemitismus sowie links- und rechtsextreme Tendenzen und Verhaltensweisen aus. Aus diesem Grund können Zuschauer, die insbesondere nach ihrem Erscheinungsbild eine extreme Haltung – wie zuvor dargestellt – erwecken, von der Veranstaltung ausgeschlossen werden. Zum Erscheinungsbild gehört insbesondere auch eine typische Bekleidung, die die Haltung des Trägers – z.B. aufgrund von themenbezogenen Schriftzeichen, wie Buchstaben- und/ oder Zahlenkombinationen – verdeutlicht.

(3) Die Besucher haben den Anordnungen der Polizei-, der Feuerwehr, des Kontroll- und Ordnungsdienstes, des Rettungsdienstes und des Stadionsprechers Folge zu leisten.

(4) Aus Sicherheitsgründen und zur Abwehr von Gefahren sind die Besucher verpflichtet, auf Anweisung der Polizei oder des Kontroll- und Ordnungsdienstes oder des Stadionsprechers andere Plätze, als auf ihren Eintrittskarten vermerkt – auch in anderen Blöcken – einzunehmen. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf vollständige oder teilweise Erstattung des Eintrittsgeldes.

(5) Alle Auf- und Abgänge sowie die Rettungsgänge sind freizuhalten.

§ 4 Verbote

(1) Den Besuchern ist das Mitführen folgender Sachen im Stadion untersagt:

a) politisches Propagandamaterial, es sei denn, hierfür liegt eine schriftliche Zustimmung der Ostseestadion GmbH & Co. KG vor, sowie nicht sportgerechte Symbole;
b) Waffen aller Art einschließlich Taschenmessern jeder Art;
c) Wurfgeschosse oder ähnliche Gegenstände;
d) Laser-Pointer;
e) Gas- und Sprühdosen, ätzende oder färbende Substanzen sowie andere chemische Substanzen, die geeignet sind, Verletzungen und Beeinträchtigungen von Besuchern hervorzurufen;
f) Flaschen, Becher, Krüge und Dosen aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material, Thermoskannen sowie Getränkeverpackungen sonstiger Art, die einen Liter Fassungsvermögen übersteigen;
g) sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer;
h) Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver und andere pyrotechnische Gegenstände;
i) Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als ein Meter sind oder deren Durchmesser größer als drei Zentimeter ist;
k) alkoholische Getränke und Drogen aller Art;
l) Tiere;
m) mechanisch betriebene Lärminstrumente.

(2) Verboten ist den Besuchern weiterhin:

a) auf strafbare Weise Parolen zu äußern oder zu verbreiten;
b) sich politisch, extremistisch, obszön anstößig oder provokativ beleidigend zu verhalten;
c) öffentlich in irgendeiner Form die Menschenwürde einer anderen Person – insbesondere der Spieler, Trainer, Schiedsrichter, Schiedsrichterassistenten, anderen Offiziellen und Zuschauer – durch herabwürdigende, diskriminierende oder verunglimpfende Äußerungen, Gesänge, Parolen oder auf andere Weise (z.B. durch das Entrollen von Transparenten) in Bezug auf Rasse, Hautfarbe, Sprache, Religion oder Herkunft zu verletzen oder sich auf andere Weise rassistisch und/ oder menschenverachtend zu verhalten;
d) nicht für die allgemeine Benutzung vorgesehene Bauten und Einrichtungen, insbesondere Fassaden, Zäune, Mauern, Spielfeldumfriedungen, Absperrungen, Beleuchtungsanlagen, Fernseh- und Kamerapodeste, Bäume, Pflanzflächen, Dächer sowie Masten aller Art zu betreten, zu besteigen oder zu übersteigen;
e) Bereiche, die nicht für Zuschauer zugelassen sind, wie das Spielfeld, den Innenraum und die Funktionsräume zu betreten;
f) mit Gegenständen zu werfen;
g) Feuer zu machen, Feuerwerkskörper oder andere pyrotechnische Gegenstände abzubrennen;
h) bauliche Anlagen, Einrichtungen, Gebäude, Wege und Bäume zu bemalen, zu beschriften oder zu bekleben;
i) ohne Erlaubnis der Ostseestadion GmbH & Co. KG
- das Stadiongelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren;
- Waren, Zeitungen, Zeitschriften und Eintrittskarten zu verkaufen sowie Werbematerial, Warenproben und Prospekte zu verteilen;
- Sammlungen jeder Art durchzuführen;
j) außerhalb der Toiletten die Notdurft zu verrichten und das Stadiongelände in anderer Weise, insbesondere durch das Wegwerfen von Sachen, zu verunreinigen.

§ 5 Haftung

Der Besuch des Stadions erfolgt auf eigene Gefahr. Die Ostseestadion GmbH & Co. KG haftet für Personen- und Sachschäden – auch solche, die infolge des baulichen Zustandes des Stadions oder aufgrund von Umbaumaßnahmen entstehen – nur dann, wenn sie oder ihre Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen diese zu vertreten haben und nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, es sei denn, vertragliche Kardinalpflichten sind betroffen.

§ 6 Zuwiderhandlungen

(1) Wer den Vorschriften dieser Benutzungsordnung zuwiderhandelt, kann ohne Entschädigung und ohne Erstattung des Eintrittsgeldes aus dem Stadion verwiesen werden. Dasselbe gilt für Personen, die alkoholisiert sind oder unter dem Einfluss von anderen, die freie Willensbestimmung beeinträchtigenden Mitteln stehen.
(2) Gegen Personen, die durch ihr Verhalten innerhalb oder außerhalb der Stadionanlagen in Zusammenhang mit einem Fußballspiel die Sicherheit und Ordnung der Veranstaltung beeinträchtigen oder gefährden, kann ein Stadionverbot ausgesprochen werden. Der hiervon betroffene Besucher ist damit einverstanden, dass seine persönlichen Daten dem Deutschen Fußballbund übermittelt werden, der darüber befindet, ob ein Stadionverbot mit bundesweiter Wirksamkeit ausgesprochen wird. Im Falle eines Stadionverbotes, dem ein schuldhaftes Handeln des Besuchers zugrunde liegt, besteht kein Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises für Eintrittskarten – auch nicht für Jahreskarten.
(3) Personen, die eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit innerhalb des Stadiongeländes begehen, müssen damit rechnen, dass eine Strafanzeige erstattet und Strafantrag gestellt wird.
(4) Verbotenerweise mitgeführte Sachen werden sichergestellt, soweit sie für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren benötigt werden. Im Übrigen hat der Besucher, der verbotene Sachen mitführt, die Wahl, ob er mit diesen Sachen das Stadion verlässt oder auf das Eigentum an den Sachen verzichtet und sie dem Sicherheits- und Ordnungsdienst zur Vernichtung übergibt. Ein Anspruch auf Rückgabe derselben besteht in dem letztgenannten Fall nicht.
(5) Die Ausübung der weitergehenden Rechte aus dem Hausrecht behält sich die Ostseestadion GmbH & Co. KG vor.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Stadionordnung tritt am 01.07.2015 in Kraft.

Ostseestadion GmbH & Co. KG

Sicherheitspolitik der F.C. Hansa Rostock GmbH & Co. KGaA

Die Sicherheitspolitik der F.C. Hansa Rostock GmbH & Co. KGaA zum Download