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F.C. Hansa Rostock

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Kartenkauf

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (nachfolgende „ATGB“) regeln die Bedingungen für den Ticketverkauf für Veranstaltungen der F.C. Hansa Rostock GmbH & Co. KGaA, Kopernikusstr. 17c, 18057 Rostock sowie den Inhalt des geschlossenen Zuschauervertrages einschließlich des Zutritts zum und das Verhalten im Stadion. Die Stadionordnung der Ostseestadion GmbH & Co. KG wird ausdrücklich in diese ATGB einbezogen und gilt ebenfalls.
Durch den Erwerb oder die Verwendung des Tickets akzeptiert der jeweilige Erwerber bzw. der Inhaber des Tickets die Geltung und Einbeziehung in den Vertrag dieser ATGB.

§ 2 Vertragsschluss, Höchstbestellmenge, Zahlungsbedingungen

(1) Verträge zwischen dem Veranstalter und dem Ticketerwerber können über die folgenden sechs Vertriebskanäle geschlossen werden:
a) über den Online-Ticketshop,
b) über die Hansa-App
c) telefonisch,
d) über einen Stadion-Ticketschalter am Veranstaltungs-/Spieltag,
e) über eine autorisierte Ticket-Vorverkaufsstelle,
f) über andere Vereine bzw. Kapitalgesellschaften (für Gästefans).

Der Erwerber gibt mit seiner Bestellung ein Angebot ab. Mit der Annahme durch den Veranstalter kommt ein Vertrag zwischen dem Veranstalter und dem Erwerber zustande (Vertragsschluss). Für den Fall der Bestellung per Internet (lit. a) oder per Telefon (lit. b) erfolgt die Annahme nach Prüfung durch den Veranstalter mit Versenden der Tickets bzw. mit Zugang der versendeten Tickets beim Kunden. Nach erfolgter Prüfung – insbesondere der Verfügbarkeit – wird in den Fällen der lit. c), d) und e) mit dem Zeitpunkt der Übergabe der Tickets die Bestellung auf Grundlage dieser ATGB durch den Veranstalter angenommen.

(2) Für die Höhe der Eintrittspreise ist die Preisliste des Veranstalters in ihrer jeweils aktuellen Fassung maßgeblich. Die Ticketkategorien ergeben sich aus dem jeweils aktuellen Sitzplan, der ebenfalls vom Veranstalter gestellt wird.

(3) Pro Veranstaltung ist der Ticketerwerb auf die Anzahl von 20 Tickets beschränkt. Der Veranstalter kann nach eigenem Ermessen eine geringere Anzahl als diese Höchstbestellmenge festlegen.
Jeder Erwerber darf – unabhängig von der Zahl der Bestellvorgänge – maximal die Zahl von Tickets bestellen, die der Online Ticketshop (www.fc-hansa.de) für die jeweilige Veranstaltung als Höchstmenge ausweist. Insbesondere eine Umgehung dieses Verbots durch die Angabe unterschiedlicher Namen oder Adressen ist untersagt. Der Veranstalter ist bei einem Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Satz 1 oder 2 berechtigt, von den vom Erwerber für diese Veranstaltung geschlossenen Zuschauerverträgen durch Sperrung der Tickets zurückzutreten.

(4) Bestellungen über den Online-Ticketshop werden grundsätzlich gegen Zahlung per vom Veranstalter akzeptierter Kreditkarte (derzeit: Visa- oder MasterCard), Sofortüberweisung oder PayPal ausgeführt. Der Veranstalter behält sich vor, auch andere Zahlungsmöglichkeiten zusätzlich anzubieten.

§ 3 Kein Widerrufsrecht

Dem Erwerber steht kein Widerrufsrecht zu; die durch den Veranstalter erfolgte Bestätigung der Bestellung bindet den Erwerber unmittelbar und verpflichtet zur Abnahme und Bezahlung. Auch wenn der Zuschauervertrag unter (teilweiser) Verwendung von Fernkommunikationsmittelns zustande gekommen ist, besteht gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen kein Widerrufsrecht, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht.

§ 4 Versand, Gebühren, Reklamation

(1) Der Versand der Tickets erfolgt durch den Veranstalter auf Kosten und Risiko des Erwerbers. Der Veranstalter behält sich vor, das Versandunternehmen nach freiem Ermessen auszuwählen. Für Bestellungen außerhalb Deutschlands behält sich der Veranstalter das Recht vor, von einem Postversand ins Ausland abzusehen und die gebuchten Tickets zur persönlichen Abholung am Veranstaltungsort zu hinterlegen. Der Erwerber wird in diesem Fall über den Ort und das Datum der möglichen Abholung rechtzeitig informiert.

(2) Die Tickets werden möglichst zeitnah nach der Bestellung an den Erwerber versandt. Der Erwerber ist verpflichtet, sich mit dem Veranstalter telefonisch oder per E-Mail (ticketmarketing@fc-hansa.de) in Verbindung zu setzen, wenn er die gekauften Tickets nicht spätestens 2 Tage vor der jeweiligen Veranstaltung erhalten hat. Liegt ein schuldhaftes Fehlverhalten des Veranstalters vor, so ist der Erwerber berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Die Rücktrittserklärung bedarf der Textform. Für das Übersenden der Rücktrittserklärung stehen (nicht abschließend) insbesondere folgende Möglichkeiten zur Verfügung: per E-Mail an ticketmarketing@fc-hansa.de, an +49 (0) 381 4999944 oder auf dem Postweg (F.C. Hansa Rostock GmbH & Co. KG., Ticketing, Kopernikusstr. 17c, 18057 Rostock).

(3) Zusätzlich zur Vorverkaufsgebühr berechnet der Veranstalter gegebenenfalls pro Bestellung eine Versand- und/oder Bearbeitungsgebühr für den Versand innerhalb Deutschlands. Für den internationalen Versand von Deutschland in ein anderes europäisches oder außereuropäisches Land berechnet der Veranstalter ggf. eine länderabhängige Bearbeitungs- und Versandgebühr. Diese Gebühren werden im Zuge des Bestellvorganges entsprechend sichtbar ausgewiesen. Der Veranstalter behält sich des Weiteren vor, die Versandart für den internationalen Versand nach erfolgter Buchung umzustellen, und/oder die gebuchten Tickets zur persönlichen Abholung am Veranstaltungsort zu hinterlegen.

(4) Erfolgt die Bestellung weniger als fünf (5) Kalendertage vor der jeweiligen Veranstaltung, werden die Tickets dem Erwerber nicht mehr übersandt, sondern werden in unmittelbarer Nähe des Veranstaltungsortes zur Abholung hinterlegt. Die Abholung der Tickets ist nur durch den Erwerber oder einen vom Erwerber schriftlich bevollmächtigten Dritten unter Vorlage eines amtlichen Ausweises oder eines sonstigen amtlichen zur Identifikation geeigneten Dokuments möglich.

(5) Der Erwerber ist verpflichtet, die Tickets nach Übergabe oder Zugang auf ihre Richtigkeit hinsichtlich der Anzahl und Preise, des Datums, der Veranstaltung und des Veranstaltungsortes zu überprüfen. Der Erwerber hat fehlerhafte Tickets binnen 8 Kalendertagen ab Übergabe/Zugang zu reklamieren. Der Veranstalter empfiehlt die Reklamation per E-Mail (ticketmarketing@fc-hansa.de), per Fax an +49 (0) 381 49999 - 70 oder auf dem Postweg (F.C. Hansa Rostock GmbH & Co. KGaA, Ticketing, Kopernikusstr. 17c, 18057 Rostock).

§ 5 Rücknahme, Erstattung

(1) Ein Umtausch des Tickets ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(2) Im Fall einer zeitlichen Verlegung der Veranstaltung, z.B. eines bereits terminierten Spiels aufgrund von Vorgaben der zuständigen Fußballverbände oder Behörden behält das Ticket seine Gültigkeit für das betreffende Spiel. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf eine Erstattung des Ticketpreises. Im Fall einer örtlichen Verlegung der Veranstaltung/ eines Spiels aufgrund von Vorgaben der zuständigen Fußballverbände oder Behörden in eine andere Spielstätte wird sich der Veranstalter bemühen, dem Kunden den Zutritt zu der neuen Spielstätte zu gewähren. Sollte dies, z.B. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, nicht möglich sein, wird der Veranstalter dem betroffenen Kunden den Ticketpreis erstatten.

(3) Wird eine Veranstaltung/ein Spiel ersatzlos abgesagt oder findet eine Veranstaltung/ein Spiel, z.B. infolge einer durch einen Fußballverband oder dessen Sportgerichtsbarkeit (z.B. aufgrund von Zuschauerfehlverhalten) ausgesprochenen Sanktionierung oder einer Entscheidung einer zuständigen Behörde, teilweise oder vollständig unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt (nachfolgend „Zuschauerausschluss“), und führt dies dazu, dass der Kunde sein Besuchsrecht nicht ausüben kann, wird der Veranstalter dem Kunden

a) wenn möglich (z.B. im Falle eines teilweisen Ausschlusses der Zuschauer), einen anderen, möglichst gleichwertigen Platz im Stadion zuweisen; oder

b) den Ticketpreis erstatten.
Die Auswahl zwischen den Maßnahmen gemäß lit. a) und b) liegt allein beim Veranstalter. Der Kunde kann jedoch weder die Zuweisung eines anderen Platzes im Stadion noch eine Erstattung verlangen, wenn der Veranstalter den Zuschauerausschluss nicht zu vertreten hat.

(4) Wird eine Veranstaltung/ein Heimspiel vorzeitig abgebrochen, hat der Kunde keinen Anspruch auf (teilweise) Erstattung des Ticketpreises oder anderweitige Entschädigung.

(5) Eine Wiederholungsveranstaltung/ ein Wiederholungsspiel gilt als neue Veranstaltung. Der Kunde hat in diesem Fall keinen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises oder eine anderweitige Entschädigung, selbst wenn er sein Besuchsrecht bei der ursprünglichen Veranstaltung/Spiel nicht wahrgenommen hat.

§ 6 Zutrittsberechtigung zum Stadion

(1) Zwischen dem Veranstalter und dem rechtmäßigen Ticketinhaber (Ticketinhaber) kommt ein Zuschauervertrag zustande. Ticketinhaber ist sowohl der ursprüngliche Ticketerwerber als auch derjenige, der ein Ticket von einer anderen Person als dem Veranstalter erwirbt oder in sonstiger Weise erlangt. Der Ticketinhaber ist zum einmaligen Besuch der auf dem Ticket genannten Veranstaltung und zur Nutzung des bezeichneten (Sitz-) Platzes berechtigt. Beim Verlassen des Stadions verliert das Ticket seine Wirksamkeit; ein erneuter Zutritt ist sodann ausgeschlossen.
(2) Der Veranstalter als Aussteller der Tickets will den Zutritt zu den Veranstaltungen/Spielen im Stadion nicht jedem Ticketinhaber gewähren, sondern nur denjenigen Ticketinhabern, die die Tickets über die Verkaufskanäle gemäß § 2 (1) oder im Rahmen einer zulässigen Weitergabe nach Ziffer 10.3. erworben haben.

§ 7 Verlust des Tickets/Keine Platzgarantie

(1) Für ein verlorenes Ticket wird kein Ersatz geleistet.

(2) Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, dem Ticketinhaber einen anderen Platz als auf dem Ticket angegeben aus Gründen der Sicherheit (z.B. die Trennung von Fangruppen), auf Grund von Baumaßnahmen, auf Grund einer notwendigen Sperrung von ganzen Sitz- oder Stehplatzbereichen oder ähnlichen Gründen zuzuweisen. Der Veranstalter hat dem Ticketinhaber ersatzweise einen Platz innerhalb der vereinbarten Preiskategorie zuzuweisen.

(3) Der Ticketinhaber ist im Falle einer abweichenden Platzzuweisung aus o.g. Gründen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Erfolgt der Hinweis der Umsetzung durch den Veranstalter mindestens 7 Kalendertage vor der Veranstaltung, so ist der Rücktritt bis spätestens zum Vortag der Veranstaltung zu erklären. Sollte der Ticketinhaber die Tickets schon erhalten haben, ist der Rücktritt in Textform (z.B. per E-Mail an ticketmarketing@fc-hansa.de oder auf dem Postweg an die zuvor genannte Adresse erfolgen) gegenüber der F.C. Hansa Rostock GmbH & Co. KGaA., Ticketing, Kopernikusstr. 17c, 18057 Rostock unter gleichzeitiger Rücksendung der Tickets zu erklären. Hat der Ticketinhaber die Tickets noch nicht erhalten, ist der Rücktritt in Textform zu erklären. Maßgeblich für die Einhaltung er Frist ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter.

§ 8 Zutritt und Verhalten des Ticketinhabers

(1) Der Zutritt zum Veranstaltungsgelände ist nur mit einem gültigen Ticket möglich, es sei denn, es gilt § 9 dieser ATGB.

(2) Ticketinhaber von ermäßigten Tickets sind verpflichtet, auf Verlangen eine zur Inanspruchnahme der Ermäßigung berechtigenden Ausweis oder einen sonstigen Nachweis vorzuzeigen. Andernfalls besteht ein Recht zum Besuch der Veranstaltung nur, wenn der Ticketinhaber sofort die Differenz zwischen dem ermäßigten und dem nicht reduzierten Preis zahlt.

(3) Ebenso kann Personen der Zutritt verweigert – oder sie können vom Veranstaltungsgelände verwiesen – werden, die unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehen, die sich gewalttätig oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verhalten, oder die die Besorgnis eines solchen Einflusses oder Verhaltens wecken.

(4) Im Interesse der Sicherheit und eines geordneten und reibungslosen Ablaufs der Veranstaltung ist der Ticketinhaber verpflichtet, den Anweisungen der Polizei, des Veranstalters, des Sicherheitspersonals und der Stadionverwaltung Folge zu leisten. Jeder Ticketinhaber ist gehalten, mit der Polizei, dem Veranstalter, dem Sicherheitspersonal und der Stadionverwaltung bei der Überprüfung seiner Identität zu kooperieren und die Beschlagnahme verbotener Gegenstände, die sich in seinem Besitz befinden, zu dulden.

(5) Das Mitbringen verbotener Gegenstände, insbesondere Schlag-, Stoß- und Wurfwerkzeuge sowie pyrotechnische Gegenstände und Tiere, ist untersagt. Pyrotechnische Gegenstände, insbesondere Feuerwerkskörper oder Rauchkerzen, Waffen aller Art und ähnliche gefährliche Stoß- und Wurfgegenstände, Glasbehälter, Dosen, Spirituosen und alkoholische Getränke, illegale Drogen oder sonstige Gegenstände, die der Freude an der Veranstaltung bzw. dem Komfort oder der Sicherheit anderer Besucher, Spieler, Künstler oder Offiziellen abträglich sein können, sind verboten. Gleiches gilt für werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Fahnen, Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter. Die vorgenannten Gegenstände (verbotene Gegenstände) dürfen nicht auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden, der Veranstalter ist berechtigt, die Gegenstände vorläufig in Verwahrung zu nehmen.

(6) Das Äußern und Verbreiten von rassistischen, fremdenfeindlichen oder politisch radikalen, extremistischen Parolen ist verboten. Personen, die insbesondere nach ihrem äußeren Erscheinungsbild in Zusammenhang mit ihrer politischen Einstellung den Eindruck einer extremen Haltung erwecken, kann der Zutritt verweigert oder können von Veranstaltungen ausgeschlossen werden. Zum äußeren Erscheinungsbild zählt insbesondere eine typische Bekleidung, auch mit themenbezogenen Schriftzeichen, bei denen verschiedene Zahlen- bzw. Buchstabenkombinationen die Haltung des Trägers deutlich machen.

(7) Der Ticketinhaber hat jede Störung der Veranstaltung, insbesondere des Spielbetriebs, zu unterlassen. Die Pflichten des Ticketinhabers ergeben sich insbesondere auch aus der Stadionordnung der Ostseestadion GmbH & Co. KG. So ist bei Sportveranstaltungen (insbesondere bei Fußballspielen) u.a. das Betreten des Spielfeldes und das Besteigen von Absperrgittern untersagt. Auch ist das Nutzen verbotener Gegenstände (z.B. Abbrennen pyrotechnischer Erzeugnisse) untersagt. Verstößt der Ticketinhaber gegen diese Pflichten oder führt er auf dem Stadiongelände verbotene Gegenstände mit sich, ist der Veranstalter berechtigt, den Ticketinhaber vom Gelände zu verweisen und den durch die Störung entstandenen Schaden (z.B. Strafe der Sportgerichtsbarkeit des Deutschen Fußball-Bundes) ersetzt zu verlangen.

(8) Der ungenehmigte Verkauf von Getränken, Lebensmitteln, Souvenirs, Kleidung, Werbeartikeln, Fan-Artikeln und/oder anderen kommerziellen Artikeln ist untersagt.

§ 9 Mitnahme von Kindern

Kinder unter 6 Jahren können kostenfrei ins Stadion mitgenommen werden (sofern keine Beschränkungen oder Hygieneauflagen aufgrund der Corona-Pandemie eingehalten werden müssen) und benötigen keine eigenständige Eintrittskarte - jedoch besteht hier dann kein Recht auf einen eigenen Sitzplatz.

§ 10 Veräußerung, Weitergabe von Tickets

(1) Der Verkauf der Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten Nutzung durch den Ticketinhaber.

(2) Der Erwerber kann die Rechte und Pflichten aus dem Zuschauervertrag (und damit auch das Besuchsrecht) an einen Dritten nur dadurch übertragen, dass der Dritte an seiner Stelle in den Zuschauervertrag unter Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten eintritt. Dieser Eintritt setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die hiermit unter den in den nachfolgenden Ziffern 3. und 4. enthaltenen Einschränkungen vorab erteilt wird. Eine Übertragung einzelner Rechte aus dem Zuschauervertrag, insbesondere des Besuchsrechts, ist ausgeschlossen, wenn der Dritte nicht gleichzeitig in die gesamten Rechte und Pflichten des Zuschauervertrages mit Zustimmung des Veranstalters eintritt. Der ursprüngliche Ticketinhaber ist bei der Abtretung des Besuchsrechts verpflichtet, den neuen Ticketinhaber auf die Geltung und den Inhalt dieser ATGB ausdrücklich hinzuweisen. Sofern ein Ticketinhaber in zulässiger Weise mehrere Besuchsrechte im Rahmen eines Zuschauervertrags erworben hat und diese Besuchsrechte in zulässiger Weise an mehrere Dritte abtritt, kommen durch den Eintritt jeweils gesonderte Zuschauerverträge mit den eintretenden Personen zustande

(3) Zur Meidung von Gewalttätigkeiten und Straftaten im Zusammenhang mit dem Veranstaltungsbesuch, zur Durchsetzung von Zutrittsverboten (z.B. Stadionverbot), zur Unterbindung des Weiterverkaufs von Tickets zu überhöhten Preisen und zur Trennung von Anhängern der aufeinandertreffenden Mannschaften während eines Spiels, liegt es im Interesse des Veranstalters und der Sicherheit der Zuschauer, die Weitergabe und den Weiterverkauf von Tickets einzuschränken. Dem Ticketinhaber ist es deshalb insbesondere untersagt,

  • Tickets bei Internetauktionen zum Verkauf anzubieten und zu verkaufen;
  • Tickets ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter gewerblich und / oder kommerziell zu veräußern;
  • im Rahmen einer privaten Weitergabe die Tickets zu einem höheren Preis, als den, der auf den Tickets angegeben ist, zu veräußern, wobei ein Preisaufschlag von bis zu 15% des aufgedruckten Preises als Ausgleich für entstandene Transaktionskosten zulässig ist;
  • Tickets an Personen weiterzugeben, die aus Sicherheitsgründen vom Besuch von Veranstaltungen, z.B. Fußballspielen ausgeschlossen wurden (z.B. Stadionverbot);
  • Tickets an Anhänger von Gastvereinen weiterzugeben;
  • Tickets ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung durch den Veranstalter zu Zwecken der Werbung, der Vermarktung, als Bonus, Werbegeschenk, Gewinn oder Teil eines nicht autorisierten Hospitality- oder Reisepakets weiterzugeben oder zu verwenden.

(4) Für jeden Verstoß gegen das vorgenannte Verbot (Ziffer (3)) verpflichtet sich der Ticketinhaber, dem Veranstalter eine Vertragsstrafe zu zahlen, deren Höhe vom Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzen ist, die jedoch nicht den Betrag in Höhe von 2.500,00 € übersteigt. Weist der Ticketinhaber einen geringeren Schaden nach, ist dieser zu zahlen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt. Zudem behält sich der Veranstalter das Recht vor, Personen, die gegen das Verbot gemäß Ziffer (3) verstoßen, in Zukunft vom Ticketerwerb auszuschließen und/oder gegen sie ein Zutrittsverbot zu verhängen.

(5) Auf Verlangen des Veranstalters ist der ursprüngliche Ticketinhaber im Falle einer unautorisierten Weitergabe des Tickets dazu verpflichtet, dem Veranstalter Name, Anschrift und Geburtsdatum des neuen Ticketinhabers mitzuteilen.

(6) Wird ein Ticket für die vorgenannten unzulässigen Zwecke verwendet oder verstößt der Ticketinhaber in sonstiger Weise gegen diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wird das Ticket unwirksam. Der Veranstalter ist in diesem Fall berechtigt, das Ticket zu sperren und dem neuen Ticketinhaber entschädigungslos den Zutritt zum Veranstaltungsgelände zu verweigern bzw. ihn des Geländes zu verweisen.

§ 11 Ausschluss vom Ticketerwerb/Stadionverbote

(1) Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Personen, die gegen diese ATGB oder die Stadionordnung der Ostseestadion GmbH & Co. KG verstoßen, zukünftig vom Ticketerwerb auszuschließen, gegen sie ein Stadionverbot auszusprechen und /oder weitere zivil- und strafrechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Ein Stadionverbot bei Fußballspielen kann bundesweit ausgesprochen werden. Der Veranstalter informiert den Zuschauer hiermit darüber und versichert, für die weiteren Vereine und ggf. Kapitalgesellschaften der Bundesliga, 2. Bundesliga, der 3. Liga, Fußball-Regionalligen, des DFB und des Ligaverbandes jeweils zum Ausspruch des bundesweiten Stadionverbotes bevollmächtigt zu sein. Die Vollmachten können jederzeit vom Zuschauer bei der DFL, Deutsche Fußball Liga GmbH, Guiolettstrasse 44-46, 60325 Frankfurt und beim DFB Deutscher Fußball-Bund e.V. (DFB), Otto-Fleck-Schneise 6, 60528 Frankfurt/Main bzw. im Internet unter https://www.dfb.de/verbandsservice/pinnwand/stadionverbots-richtlinien/ eingesehen werden.

(3) Der Zuschauer verzichtet hiermit auf die Vorlage der in Abs. 2 genannten Originalvollmachten und auf sein Recht gemäß § 174 BGB.

§ 12 Ton- / Film- und Videoaufnahmen

(1) Ton-, Film- und Videoaufnahmen sind nur für den privaten Gebrauch gestattet. Zuwiderhandlungen werden strafrechtlich verfolgt.

(2) Es ist dem Ticketinhaber ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters nicht gestattet, Ton, Bild, Beschreibungen oder Resultate der Veranstaltungen – außer für private Zwecke – aufzunehmen oder diese ganz oder teilweise über das Internet oder andere Medien (einschließlich Mobilfunk) zu übertragen oder zu verbreiten oder andere Personen bei derartigen Aktivitäten zu unterstützen. Geräte oder Anlagen, die für diesen Zweck genutzt werden können, dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters auf das Veranstaltungsgelände gebracht werden. Fotos und Bilder, die von den Ticketinhabern bei Veranstaltungen/einem Spiel erstellt werden, dürfen ausschließlich für private Zwecke verwendet werden. Jede kommerzielle Nutzung, gleich auf welche Weise und durch wen, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters.

(3) Der Ticketinhaber willigt darin ein, dass der Veranstalter berechtigt ist, im Rahmen der Veranstaltung ohne Vergütung Bildaufnahmen des Ticketinhabers, die über die Wiedergabe einer Veranstaltung des Zeitgeschehens hinausgehen (Recht am eigenen Bild) zu erstellen, zu vervielfältigen, zu senden oder senden zu lassen sowie in audiovisuellen Medien zu benutzen.

(4) Der Ticketinhaber willig darin ein, dass der Veranstalter im Rahmen der Veranstaltung Bildaufnahmen (z.B. Fotos, Film, Fernsehen etc.) von ihm fertigt. Der Ticketinhaber willigt unwiderruflich in die uneingeschränkte unentgeltliche Verbreitung, Nutzung und Veröffentlichung dieser Bilder durch den Veranstalter ein.

§ 13 Haftungsausschluss

Schadensersatzansprüche des Ticketinhabers gegenüber dem Veranstalter sind ausgeschlossen, es sei denn, der Veranstalter, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Erfüllungs-/Verrichtungsgehilfe handelte vorsätzlich oder grob fahrlässig oder verletzte eine Kardinalpflicht des Zuschauervertrages oder das Leben, den Körper oder die Gesundheit des Ticketinhabers oder er hat eine Garantiehaftung übernommen.

§ 14 Datensicherung

Sämtliche vom Erwerber übermittelten Daten werden vom Veranstalter unter Einhaltung der auf die Transaktion und die Speicherung anwendbarer Datenschutzbestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften be- und verarbeitet.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Die Stadionordnung der Ostseestadion GmbH & Co. KG gilt ergänzend.

(2) Ist der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB oder eine juristische Person, besteht kein allgemeiner Gerichtsstand im Inland oder ist sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt einer Klagerhebung nicht bekannt, ist der ausschließliche Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis sowie der Erfüllungsort für Zahlung, Lieferung und Leistung Rostock.

(3) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.