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07.11.2005 09:29 Uhr

Hansa geht gegen „Stadion-Flitzer“ vor

Die Sportrechtler schauen nach Rostock, blicken zum F.C. Hansa. Denn dort hat der Verein einen Prozeß in erster Instanz gewonnen, der gerade im Vorfeld der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 von großer Bedeutung sein könnte. Was ist passiert: Am 25.10.2003 spielte der F.C. Hansa gegen Hertha BSC in der Bundesliga im Ostseestadion. An diesem Tag gab es drei Zwischenfälle, verursacht durch Zuschauer. 55. Minute: Ein Stadion-Besucher schaffte es, von der Tribüne in den 3,10 m tieferliegenden Innenraum zu springen, an den Ordnern vorbei zu rennen, deren Hinweise zu missachten und auf das Spielfeld zu gelangen. Er versuchte dabei dem Schiedsrichter den Ball wegzunehmen. In der gleichen Spielminute nutzte ein zweiter Zuschauer die Gelegenheit, ebenfalls auf den Rasen zu flitzen. Nach einem kurzen Schlängellauf konnte er sofort am Spielfeld von den Ordnern festgesetzt werden. 73. Minute: Trotz der Hinweise des Stadionsprechers rannte ein dritter Zuschauer von seinem Platz ins Stadioninnere und betrat widerrechtlich den Rasen während des Spiels.

Die Konsequenz für Hansa: Der Verein wurde vom DFB-Sportgericht zu einer Geldstrafe in Höhe von 20.000 Euro verurteilt. Der F.C. Hansa zahlte, erhöhte nochmals die Sicherheitsmaßnahmen und setzte sich mit den Rostocker Vereinsanwälten, der Kanzlei Beecken, Rippen, Slodowitz, zusammen. Sie sollten die Möglichkeiten prüfen, ob Schadensersatzansprüche gegen die Flitzer geltend gemacht werden können. Gleichzeitig diskutierte der Vorstand des F.C. Hansa den Fall mit seinen treuesten Fans. Diese unterstützten den Verein und die Kanzlei gegen die Störer vorzugehen. Wir sprachen über das Verfahren mit Herrn Rechtsanwalt Gunnar Kempf, der die Sache bearbeitet.

Herr Kempf, Sie haben die erste Instanz gegen die Störer gewonnen, was bedeutet das eigentlich?

Das Landgericht Rostock hat entschieden, dass die Stadionflitzer dem Verein die sportgerichtliche Geldstrafe des DFBs zu erstatten haben.

Womit hat das Gericht denn seine Entscheidung begründet?

Mit einer vertraglichen Pflichtverletzung des Zuschauers. Ein Stadionbesucher schließt mit dem Veranstalter des Bundesliga-Spiels einen Zuschauervertrag. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Veranstalter, in diesem Fall der F.C. Hansa, dem Besucher gegen einen Eintrittspreis das Zuschauen des Spiels zu ermöglichen.

Mehr aber auch nicht, oder?

Richtig. Der Besucher darf von seinem Platz aus zuschauen. Es bedarf keiner besonderen Erörterung, dass das Betreten des Spielfeldes während des Spiels nicht erlaubt ist. Das Landgericht hat entschieden, der Zuschauer sei aus einer Nebenpflicht des geschlossenen Zuschauervertrags heraus verpflichtet, den Spielbetrieb zwischen den Mannschaften auf dem Spielfeld nicht zu stören. Zu einer Verletzung dieser Nebenpflicht ist es in unserem Fall gekommen. Hierbei handelt es sich nicht um einen Einzelfall, wie auch die Vorfälle beim Confed-Cup 2005 gezeigt haben.

Was ist denn so schlimm, wenn mal einer auf den Rasen rennt?

Unabhängig von der Störung des Spielablaufs werden die Spieler und Schiedsrichter gefährdet. Viele wirkliche Sportfreunde haben sicherlich noch den Fall Monica Seles in Erinnerung, die durch einen Zuschauer schwer verletzt wurde. So etwas soll sich nicht wiederholen. Alle Vereine müssen deshalb für ihre Veranstaltungen und Sportler einen hohen Schutz gewähren. Dies schreibt der DFB vor und daran hält sich der F.C. Hansa natürlich.

Was ist die Folge aus der Nebenpflichtverletzung?

Verletzt ein Zuschauer eine Nebenpflicht aus dem Vertrag, z.B. dadurch, dass er den Spielbetrieb stört, ist er verpflichtet, dem Verein den entstandenen Schaden zu ersetzen.

Der Schaden, der dem Verein entstanden ist, war also die Strafe des DFB in Höhe von 20.000 Euro?

Ja, genau. Diesen Betrag haben die Flitzer gemäß des erstinstanzlichen Urteils dem Verein zu erstatten.

Ist diese Inanspruchnahme von Zuschauern einmalig in der Bundesliga?

Uns ist nicht bekannt, dass ein Verein schon einmal so konsequent gegen Störer vorgegangen ist.

Sie sagten, die erste Instanz sei gewonnen. Wie geht es denn jetzt weiter?

Die Störer haben Berufung beim Oberlandesgericht Rostock eingelegt. Wir gehen aber davon aus, dass das OLG das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Dann läge erstmals eine obergerichtliche Grundsatzentscheidung zu den „Flitzerfällen“ vor.

Hätte dieses Urteil dann auch Auswirkungen auf andere Störfälle?

Absolut. Denn es ist ja so: Die Nebenpflicht des Zuschauers ist es, ganz allgemein, den Spielbetrieb der Mannschaften auf dem Spielfeld nicht zu stören. Eine Störung ist es aber ebenfalls schon, Leuchtraketen, Nebelbomben oder selbst Gegenstände wie Feuerzeuge, Münzen und ähnliches, auf das Feld zu werfen.

Dann kann ja demnächst ein Spiel für einen Störer ganz schön teuer werden?

Richtig. Die Störung des Spiels ist ja auch keine Bagatelle, wie viele immer noch annehmen. Jedem Störer sollte bewusst sein, dass auch andere Vereine in Zukunft jene Zuschauer konsequent in Anspruch nehmen können, die den Spielbetrieb negativ beeinflussen, egal ob der Ursprung eine Wette, Übermut oder eine spontane Idee ist. Das alles kann jedenfalls für jeden Störer sehr, sehr teuer werden. Die Strafen des DFB und der DFL sind schon hoch und dazu können schließlich noch Anwalts- und Gerichtskosten kommen, die im Ergebnis der Störer zu tragen hat und die auch nicht unerheblich sind.