Login



Noch kein Mitglied?
Jetzt Mitglied werden »

x

11.04.2006 15:32 Uhr

OLG Rostock bejaht grundsätzliche Haftung der Störer

Vor dem Oberlandesgericht Rostock wurde am Montag die Berufung in den sogenannten Flitzerfällen verhandelt.
Das DFB-Sportgericht hatte bekanntlich den F. C. Hansa Rostock zu einer Geldstrafe in Höhe von 20.000,00 € verurteilt, da während des Bundesspiels gegen Hertha BSC im Oktober 2003 zwei Zuschauer in der 55. Spielminute auf das Spielfeld gelangt waren und ein dritter den Spielverlauf ebenfalls durch das Betreten des Platzes in der 73. Minute störte.
Der F. C. Hansa hatte die erste Instanz vor dem Landgericht Rostock gewonnen. Das Landgericht entschied, die drei Flitzer müssen dem Verein den entstandenen Schaden in Höhe von 20.000,00 € ersetzen, wobei die beiden Flitzer aus der 55. Minute als Gesamtschuldner in Höhe von 10.000,00 € und der Flitzer aus der 73. Minute in gleicher Höhe haftet. Die gesamtschuldnerische Haftung bedeutet, dass der Verein die ausgeurteilten 10.000,00 € von jedem der beiden Störer, nach seinem Belieben, ganz oder teilweise fordern, er die Leistung aber insgesamt nur einmal beanspruchen kann.
Die Vereinsanwälte Volker Beecken und Gunnar Kempf aus der Kanzlei Beecken, Rippen, Slodowitz (Rostock) erklärten nach der mündlichen Verhandlung, dass das OLG Rostock grundsätzlich von der Haftung der Flitzer ausgehe. Lediglich hinsichtlich der Frage, welchen Anteil jeder Flitzer von der Strafe des DFB-Sportgerichts zu tragen habe, habe das OLG Rostock noch keine eindeutige Tendenz erkennen lassen.
Das Gericht überlege, ob die beiden Flitzer aus der 55. Minute – wie das Landgericht Rostock entschied – gesamtschuldnerisch haften oder ob hier ebenfalls eine feste Quote gebildet werden müsse.
Als "interessant" habe das OLG Rostock das rechtliche Problem, wie sich die Vorbelastung des F. C. Hansa in diesem Verfahren auswirke, bezeichnet. Das DFB-Sportgericht hatte die Strafe des Vereins erhöht, da es zuvor schon zu ähnlich gelagerten "Flitzerfällen" gekommen war. Das Gericht habe jedoch nicht erkennen lassen, in welche Richtung es tendiere. Allerdings habe das OLG Rostock die Rechtsauffassung des Landgerichts nicht kritisiert. Deshalb rechneten die Vereinsanwälte insoweit mit einer Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils. Die Vereinsanwälte erklärten weiter, insgesamt sei festzuhalten und hervorzuheben, dass auch das Oberlandesgericht Rostock die Grundfrage, nämlich ob die Flitzer dem Verein den Schaden zu ersetzen haben, der diesem durch die Störung des Spielverlaufes und der damit einhergehenden Verurteilung durch das DFB Sportgericht entstanden ist, voraussichtlich bejahen wird. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Rostock wird Ende April 2006 verkündet werden.